GRW-Investitionszuschuss Sachsen (Richtlinie GRW RIGA)
Zuschuss für Investitionen in Betriebsstätten in Sachsen - Errichtung, Erweiterung, Diversifizierung, grundlegende Änderung des Produktionsprozesses, Modernisierung sowie Umwelt- und Energieeffizienzmaßnahmen. Ziel ist die Schaffung oder Sicherung von Dauerarbeitsplätzen; die Richtlinie wurde am 19.05.2026 vereinfacht und mit höheren Sätzen neu gefasst.
- Wer bewilligt
- Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB) als Bewilligungsstelle im Auftrag des SMWA
- Verfahren
- Direktantrag im SAB-Förderportal, laufend (Antragstellung im SAB-Förderportal nach der Richtlinie vom 19.05.2026); Antrag muss VOR Vorhabenbeginn eingehen - Beginn frühestens nach der Eingangsbestätigung der SAB
- Fördersatz
- Kleine Unternehmen: bis zu 35 % in den C-Fördergebieten der Landkreise Bautzen, Görlitz, Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Zwickau und Teilen dreier weiterer Landkreise; bis zu 45 % mit Tarifbindung nur in Grenzregionen
- Min / Max
- Mindestinvestition 50.000 € (Landkreise) bzw. 70.000 € (kreisfreie Städte Chemnitz, Dresden, Leipzig); kein fester Zuschussdeckel - Zuschuss = Fördersatz × förderfähige Investition (De-minimis-Variante: max. 300.000 € in 3 Jahren)
- Zielgruppe
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU und Großunternehmen) mit Investitionsvorhaben in einer Betriebsstätte in Sachsen; Tourismusbetriebe eingeschränkt
- Frist
- laufend (Richtlinie GRW RIGA in der Fassung vom 19.05.2026; laut REVOSax, Stand 24.10.2026, gültig bis 31.12.2030)
- Budget-Status
- Auf der SAB-Programmseite ist kein Antragsstopp ausgewiesen (Stand 30.09.2026). Für den Doppelhaushalt 2027/2028 plant das SMWA rund 200 Mio. € GRW-Mittel pro Jahr - Bundesmittel sollen vollständig ausgeschöpft und durch Landesmittel kofinanziert werden (SMWA-Pressemitteilung zum Haushaltsentwurf).