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Für Vorstände von AG, Verein, Stiftung & Genossenschaft

Vorstand heißt: Du haftest persönlich. Bei der AG musst du sogar beweisen, dass du nichts falsch gemacht hast.

Ob im Familienunternehmen als AG, im Sportverein, in der Stiftung oder in der Genossenschaft: Ein Vorstand haftet mit dem Privatvermögen. Die Regeln sind je Organ anders, das Prinzip ist gleich. Hier steht, was für dich gilt, welche Fälle es wirklich gab, und wo eine D&O den Unterschied macht.

Haftungsregeln für vier Organe auf einer Seite, mit Paragraf
Echte Urteile: von 31.500 Euro im Verein bis 15 Mio. Euro bei Siemens
D&O ehrlich erklärt: was drin ist, was nie drin ist
Stand 03.09.2026. VERSIANER ist Versicherungsmakler nach § 34d GewO, diese Seite stellt die Rechtslage dar und ersetzt keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste in 30 Sekunden

Fünf Dinge, die jeder Vorstand wissen sollte

  1. 1

    AG-Vorstand: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, und im Streit trägst du die Beweislast (§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG). Die D&O der AG muss einen Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zum Eineinhalbfachen deiner festen Jahresvergütung vorsehen (§ 93 Abs. 2 S. 3 AktG). Verjährung: fünf Jahre, börsennotiert zehn.

  2. 2

    Vereinsvorstand: Wer unentgeltlich oder für höchstens 3.300 Euro im Jahr arbeitet, haftet dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB, Grenze seit 01.01.2026). Nach außen, gegenüber Finanzamt, Sozialversicherung und Gläubigern, gilt das Privileg nicht. Du hast dann einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, der bei einem insolventen Verein nichts wert ist.

  3. 3

    Stiftungsvorstand: Seit 01.07.2023 steht die Business Judgment Rule im Gesetz (§ 84a Abs. 2 BGB), aber nur 'unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben'. Wer entgegen der Satzung anlegt, haftet voll, und der BGH lässt den Einwand 'das Kuratorium hat auch nicht aufgepasst' nicht gelten (BGH III ZR 509/13, über 1,4 Mio. Euro).

  4. 4

    Für alle vier gilt: Steuern (§ 69 AO) und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) haften persönlich, auch im Ehrenamt. Der BFH stellt den ehrenamtlichen Vereinsvorsitzenden dem GmbH-Geschäftsführer gleich (BFH VII R 4/98).

  5. 5

    Eine D&O deckt Vermögensschäden aus Innen- und Außenhaftung inklusive Abwehrkosten, aber nie Vorsatz, wissentliche Pflichtverletzung, Bußgelder oder persönliche Bereicherung (GDV-Musterbedingungen AVB D&O). Vereins-D&O-Pakete beginnen laut Anbietern bei rund 180 bis 300 Euro im Jahr mit Summen zwischen 125.000 und 1 Mio. Euro. Das sind 'ab'-Preise, keine Zusage.

Illustration eines leeren Sitzungssaals mit langem Holztisch und Aktenordner, dahinter eine Hochhaus-Skyline in der DämmerungIllustration
KI-generierte Illustration, kein Foto. Symbolbild für Entscheidungen im Vorstand, ohne Bezug zu einem realen Fall.Illustration von VERSIANER, kein Foto
Haftung im Vorstand

Entschieden wird im Sitzungssaal, gehaftet wird privat

Als Vorstand entscheidest du für das Unternehmen, den Verein oder die Stiftung. Im Streitfall kann es dein Privatvermögen treffen, bei der AG liegt die Beweislast sogar bei dir (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Was für AG, Verein, Stiftung und Genossenschaft jeweils gilt, zeigt dir die Haftungs-Matrix direkt darunter.

Im Vergleich

Haftungs-Matrix: fünf Organe im Vergleich

OrganNormSorgfaltsmaßstabBeweislastBusiness Judgment RuleBesonderheitVerjährung
AG-Vorstand§ 93 AktGordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiterbeim Vorstand (Abs. 2 S. 2)gesetzlich (Abs. 1 S. 2)Pflicht-Selbstbehalt in der D&O; Entlastung durch die HV ist kein Verzicht (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG)5 Jahre, börsennotiert 10 (Abs. 6)
GmbH-Geschäftsführer (Vergleich)§ 43 GmbHGordentlicher Geschäftsmannnach BGH-Rechtsprechung wie AGnicht kodifiziert, BGH gewährt Ermessenkein Pflicht-Selbstbehalt, weisungsgebunden5 Jahre (Abs. 4)
Vereinsvorstand§§ 26, 27, 31a, 42 BGBAuftragsrecht (§§ 664 ff. BGB)beim Verein für grobe Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 S. 3)nicht kodifiziertPrivileg nur im Innenverhältnis, Vergütung bis 3.300 Euro; Insolvenzantragspflicht § 42 Abs. 2 BGB, aber keine Strafbarkeit nach § 15a InsO (Abs. 7)Regelverjährung
Stiftungsvorstand§ 84a BGB (seit 2023)ordentlicher Geschäftsführerkeine ausdrückliche Norm, laut Bundesverband Deutscher Stiftungen beim Vorstandgesetzlich (Abs. 2), nur innerhalb Gesetz und Satzung§ 31a gilt entsprechend (Abs. 3), Satzung kann Haftung beschränken oder das Privileg ausschließen; Stiftungsaufsicht kann Ansprüche durchsetzen lassenRegelverjährung
Genossenschaftsvorstand§ 34 GenGordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Genossenschaftbeim Vorstand (Abs. 2 S. 2)gesetzlich (Abs. 1 S. 2)Unentgeltlichkeit wird zugunsten des Vorstands berücksichtigt (Abs. 2 S. 3); Billigung durch den Aufsichtsrat entlastet nicht (Abs. 4)5 Jahre (Abs. 6)

Verjährung bei Verein und Stiftung im Einzelfall prüfen, es gibt keine Sondernorm. Die Reichweite der Business Judgment Rule bei Vereinen ist nicht gesetzlich geregelt.

Keine Theorie. Echte Fälle.

Praxisfälle

Siemens / Neubürger
LG München I · 10.12.2013 · 5 HK O 1387/10
15 Mio. Euro

Der Ex-Finanzvorstand haftet, weil die Compliance-Organisation trotz bekannter Hinweise nicht funktionierte. Beweislastumkehr nach § 93 Abs. 2 S. 2 AktG ausdrücklich angewandt. Später Vergleich über 2,5 Mio. Euro, die D&O-Versicherer hatten bis zu 100 Mio. Euro an Siemens gezahlt.

Deutsche Bank / Kirch
Haftungs- und Deckungsvergleich · HV 19.05.2016
100,26 Mio. Euro

Die Bank hatte 927,9 Mio. Euro an Kirch gezahlt; die D&O-Versicherer übernehmen 100,26 Mio. Euro (abzüglich 10,18 Mio. Euro Selbstbehalt der Bank), der Ex-Vorstandssprecher zahlt 3,2 Mio. Euro aus eigener Tasche.

Stiftungsvorstand
BGH · 20.11.2014 · III ZR 509/13
über 1,4 Mio. Euro

Stiftungsvermögen entgegen Satzung und Landesrecht angelegt, rund 6 Mio. Euro Verluste. Der BGH streicht die 50-Prozent-Kürzung wegen Mitverschuldens des Kuratoriums: Organe haften gesamtschuldnerisch, ein Mitverschuldenseinwand scheidet aus.

Vereinsvorstand
OLG Brandenburg · 27.08.2009 · 12 U 1/09
rund 31.500 Euro

Ehemalige Vorstände eines insolventen Vereins haften persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB). Bedingter Vorsatz genügt, 'dafür war der Kassenwart zuständig' entlastet nicht.

Genossenschaftsvorstand
OLG Brandenburg · 15.07.2020 · 7 U 141/09
mindestens 970.000 Euro

Bauvorhaben ohne belastbare Wirtschaftlichkeitsrechnung empfohlen, unternehmerisches Ermessen überschritten. Die Entlastung half nicht, weil sie nicht in Kenntnis des Haftungsgrundes erteilt war; der Rest scheiterte an der Fünf-Jahres-Verjährung des § 34 Abs. 6 GenG.

Ehrenamt schützt nicht vor dem Finanzamt
BFH · 23.06.1998 · VII R 4/98
persönliche Haftung

Unentgeltlicher Vereinsvorsitzender haftet für Lohn- und Umsatzsteuer nach denselben Grundsätzen wie ein GmbH-Geschäftsführer, die Übertragung an eine Dienstleistungs-GmbH entlastet nicht.

Ehrlich erklärt

Was die D&O leistet, und was nie

Drin (GDV-Muster AVB D&O)
  • Gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, Innen- und Außenhaftung
  • Prüfung der Haftpflichtfrage, Abwehr unberechtigter und Freistellung von berechtigten Ansprüchen
  • Abwehrkosten, beim AG-Vorstand ohne Anrechnung auf den Pflicht-Selbstbehalt
  • Rückwärtsdeckung für unbekannte frühere Pflichtverletzungen
  • Nachmeldefrist als Vertragssache (Länge ist Verhandlungssache)
  • Frühere und aktuelle Organmitglieder
Nie drin
  • Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung
  • Rückzahlung von Bezügen und persönliche Bereicherung
  • Vertragsstrafen, Kautionen, Bußgelder, Strafschadensersatz
  • Bestechung, Vorteilsannahme
  • Spekulationsgeschäfte außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs
  • Bei Abschluss bekannte Verfahren
Bedingungsabhängig, immer einzeln prüfen

Steuerhaftung nach § 69 AO und Ansprüche aus § 266a StGB (Vorsatzerfordernis kollidiert mit dem Ausschluss), Straf-Rechtsschutz (im GDV-Muster nicht enthalten, als Baustein oder eigene Police), Deckung des Pflicht-Selbstbehalts über eine Selbstbehaltspolice des Vorstands (Rechenbeispiel: Festvergütung 100.000 Euro, Schaden 500.000 Euro ergibt 50.000 Euro Selbstbehalt, gedeckelt auf 150.000 Euro).

FAQ

Fragen, die Vorstände uns stellen

Darstellung der Rechtslage, Stand 03.09.2026, keine Rechtsberatung. Satzungsgestaltung, Entlastungswirkung und Verjährung im Einzelfall mit einem Rechtsanwalt klären. VERSIANER vermittelt und erklärt die Versicherungslösung (§ 34d GewO).

Jan Ruhoff
Jan Ruhoff
Versicherungsmakler nach § 34d GewO
Fachlich geprüft gegen Gesetzestext und Urteile, Stand 03.09.2026.
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