Vorstand heißt: Du haftest persönlich. Bei der AG musst du sogar beweisen, dass du nichts falsch gemacht hast.
Ob im Familienunternehmen als AG, im Sportverein, in der Stiftung oder in der Genossenschaft: Ein Vorstand haftet mit dem Privatvermögen. Die Regeln sind je Organ anders, das Prinzip ist gleich. Hier steht, was für dich gilt, welche Fälle es wirklich gab, und wo eine D&O den Unterschied macht.
Fünf Dinge, die jeder Vorstand wissen sollte
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AG-Vorstand: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, und im Streit trägst du die Beweislast (§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG). Die D&O der AG muss einen Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zum Eineinhalbfachen deiner festen Jahresvergütung vorsehen (§ 93 Abs. 2 S. 3 AktG). Verjährung: fünf Jahre, börsennotiert zehn.
- 2
Vereinsvorstand: Wer unentgeltlich oder für höchstens 3.300 Euro im Jahr arbeitet, haftet dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB, Grenze seit 01.01.2026). Nach außen, gegenüber Finanzamt, Sozialversicherung und Gläubigern, gilt das Privileg nicht. Du hast dann einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, der bei einem insolventen Verein nichts wert ist.
- 3
Stiftungsvorstand: Seit 01.07.2023 steht die Business Judgment Rule im Gesetz (§ 84a Abs. 2 BGB), aber nur 'unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben'. Wer entgegen der Satzung anlegt, haftet voll, und der BGH lässt den Einwand 'das Kuratorium hat auch nicht aufgepasst' nicht gelten (BGH III ZR 509/13, über 1,4 Mio. Euro).
- 4
Für alle vier gilt: Steuern (§ 69 AO) und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) haften persönlich, auch im Ehrenamt. Der BFH stellt den ehrenamtlichen Vereinsvorsitzenden dem GmbH-Geschäftsführer gleich (BFH VII R 4/98).
- 5
Eine D&O deckt Vermögensschäden aus Innen- und Außenhaftung inklusive Abwehrkosten, aber nie Vorsatz, wissentliche Pflichtverletzung, Bußgelder oder persönliche Bereicherung (GDV-Musterbedingungen AVB D&O). Vereins-D&O-Pakete beginnen laut Anbietern bei rund 180 bis 300 Euro im Jahr mit Summen zwischen 125.000 und 1 Mio. Euro. Das sind 'ab'-Preise, keine Zusage.
Entschieden wird im Sitzungssaal, gehaftet wird privat
Als Vorstand entscheidest du für das Unternehmen, den Verein oder die Stiftung. Im Streitfall kann es dein Privatvermögen treffen, bei der AG liegt die Beweislast sogar bei dir (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Was für AG, Verein, Stiftung und Genossenschaft jeweils gilt, zeigt dir die Haftungs-Matrix direkt darunter.
Haftungs-Matrix: fünf Organe im Vergleich
| Organ | Norm | Sorgfaltsmaßstab | Beweislast | Business Judgment Rule | Besonderheit | Verjährung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| AG-Vorstand | § 93 AktG | ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter | beim Vorstand (Abs. 2 S. 2) | gesetzlich (Abs. 1 S. 2) | Pflicht-Selbstbehalt in der D&O; Entlastung durch die HV ist kein Verzicht (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG) | 5 Jahre, börsennotiert 10 (Abs. 6) |
| GmbH-Geschäftsführer (Vergleich) | § 43 GmbHG | ordentlicher Geschäftsmann | nach BGH-Rechtsprechung wie AG | nicht kodifiziert, BGH gewährt Ermessen | kein Pflicht-Selbstbehalt, weisungsgebunden | 5 Jahre (Abs. 4) |
| Vereinsvorstand | §§ 26, 27, 31a, 42 BGB | Auftragsrecht (§§ 664 ff. BGB) | beim Verein für grobe Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 S. 3) | nicht kodifiziert | Privileg nur im Innenverhältnis, Vergütung bis 3.300 Euro; Insolvenzantragspflicht § 42 Abs. 2 BGB, aber keine Strafbarkeit nach § 15a InsO (Abs. 7) | Regelverjährung |
| Stiftungsvorstand | § 84a BGB (seit 2023) | ordentlicher Geschäftsführer | keine ausdrückliche Norm, laut Bundesverband Deutscher Stiftungen beim Vorstand | gesetzlich (Abs. 2), nur innerhalb Gesetz und Satzung | § 31a gilt entsprechend (Abs. 3), Satzung kann Haftung beschränken oder das Privileg ausschließen; Stiftungsaufsicht kann Ansprüche durchsetzen lassen | Regelverjährung |
| Genossenschaftsvorstand | § 34 GenG | ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Genossenschaft | beim Vorstand (Abs. 2 S. 2) | gesetzlich (Abs. 1 S. 2) | Unentgeltlichkeit wird zugunsten des Vorstands berücksichtigt (Abs. 2 S. 3); Billigung durch den Aufsichtsrat entlastet nicht (Abs. 4) | 5 Jahre (Abs. 6) |
Verjährung bei Verein und Stiftung im Einzelfall prüfen, es gibt keine Sondernorm. Die Reichweite der Business Judgment Rule bei Vereinen ist nicht gesetzlich geregelt.
Praxisfälle
Der Ex-Finanzvorstand haftet, weil die Compliance-Organisation trotz bekannter Hinweise nicht funktionierte. Beweislastumkehr nach § 93 Abs. 2 S. 2 AktG ausdrücklich angewandt. Später Vergleich über 2,5 Mio. Euro, die D&O-Versicherer hatten bis zu 100 Mio. Euro an Siemens gezahlt.
Die Bank hatte 927,9 Mio. Euro an Kirch gezahlt; die D&O-Versicherer übernehmen 100,26 Mio. Euro (abzüglich 10,18 Mio. Euro Selbstbehalt der Bank), der Ex-Vorstandssprecher zahlt 3,2 Mio. Euro aus eigener Tasche.
Stiftungsvermögen entgegen Satzung und Landesrecht angelegt, rund 6 Mio. Euro Verluste. Der BGH streicht die 50-Prozent-Kürzung wegen Mitverschuldens des Kuratoriums: Organe haften gesamtschuldnerisch, ein Mitverschuldenseinwand scheidet aus.
Ehemalige Vorstände eines insolventen Vereins haften persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB). Bedingter Vorsatz genügt, 'dafür war der Kassenwart zuständig' entlastet nicht.
Bauvorhaben ohne belastbare Wirtschaftlichkeitsrechnung empfohlen, unternehmerisches Ermessen überschritten. Die Entlastung half nicht, weil sie nicht in Kenntnis des Haftungsgrundes erteilt war; der Rest scheiterte an der Fünf-Jahres-Verjährung des § 34 Abs. 6 GenG.
Unentgeltlicher Vereinsvorsitzender haftet für Lohn- und Umsatzsteuer nach denselben Grundsätzen wie ein GmbH-Geschäftsführer, die Übertragung an eine Dienstleistungs-GmbH entlastet nicht.
Was die D&O leistet, und was nie
- Gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, Innen- und Außenhaftung
- Prüfung der Haftpflichtfrage, Abwehr unberechtigter und Freistellung von berechtigten Ansprüchen
- Abwehrkosten, beim AG-Vorstand ohne Anrechnung auf den Pflicht-Selbstbehalt
- Rückwärtsdeckung für unbekannte frühere Pflichtverletzungen
- Nachmeldefrist als Vertragssache (Länge ist Verhandlungssache)
- Frühere und aktuelle Organmitglieder
- Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung
- Rückzahlung von Bezügen und persönliche Bereicherung
- Vertragsstrafen, Kautionen, Bußgelder, Strafschadensersatz
- Bestechung, Vorteilsannahme
- Spekulationsgeschäfte außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs
- Bei Abschluss bekannte Verfahren
Steuerhaftung nach § 69 AO und Ansprüche aus § 266a StGB (Vorsatzerfordernis kollidiert mit dem Ausschluss), Straf-Rechtsschutz (im GDV-Muster nicht enthalten, als Baustein oder eigene Police), Deckung des Pflicht-Selbstbehalts über eine Selbstbehaltspolice des Vorstands (Rechenbeispiel: Festvergütung 100.000 Euro, Schaden 500.000 Euro ergibt 50.000 Euro Selbstbehalt, gedeckelt auf 150.000 Euro).
Fragen, die Vorstände uns stellen
Darstellung der Rechtslage, Stand 03.09.2026, keine Rechtsberatung. Satzungsgestaltung, Entlastungswirkung und Verjährung im Einzelfall mit einem Rechtsanwalt klären. VERSIANER vermittelt und erklärt die Versicherungslösung (§ 34d GewO).
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